Fotoaufnahmen auf Veranstaltungen unterliegen seit 25.05.2018 der DSGVO. Nach Art. 85 Abs. 1 in Verbindung mit dem Erwägungsgrund 153 gibt es aber für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eigene Regelungen zu treffen (sogenannte Öffnungsklausel). Diese Öffnungsklausel nutzt das KunstUrG mit dem bekannten §23. Hier ergeben sich also keine Unterschiede gegenüber früher. Allerdings gilt dies nur für Fotos von Veranstaltungen, auf denen Menschen sozusagen als Menge zu erkennen sind. In diesem Sinne, haben wir aus allen Fotogalerien von öffentlichen Veranstaltungen unseres Vereines Bilder entfernt, auf denen einzelne Personen abgelichtet sind. Ausnahme sind Vereinsmitglieder und Personen, die ihre Einwilligung zur Veröffentlichung gegeben haben. Wir bitten um Ihr Verständnis.